Das Sozialgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine ehrenamtliche Gassi-Geherin eines Tierheimvereins bei einem Unfall während der Ausführung eines Hundes einen Arbeitsunfall erlitten hat (Az. S 73 U 162/21). Die Klägerin war auf einem Trampelpfad ausgerutscht und hatte sich eine Sprunggelenksfraktur zugezogen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab und argumentierte, es liege keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vor.
Das Gericht widersprach dieser Auffassung und stellte fest, dass die Tätigkeit der Klägerin alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfülle. Das Gassi-Gehen sei keine satzungsmäßige Verpflichtung, sondern habe einen wirtschaftlichen Wert für den Verein. Die Klägerin habe regelmäßig Hunde ausgeführt und dabei den Weisungen des Vereins unterlegen, etwa hinsichtlich der Abholzeiten und Auswahl der Tiere.
Die Mitgliedschaft im Verein stehe der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Aufgrund der organisatorischen Einbindung, der Regelmäßigkeit der Tätigkeit und des wirtschaftlichen Nutzens für das Tierheim sei die Klägerin wie eine abhängig Beschäftigte zu behandeln. Zudem sei im Streitfall auch der Umfang der Tätigkeit nicht als gering einzuschätzen, da das Gassigehen mehrfach die Woche erfolgte. Der Unfall wurde daher als Arbeitsunfall anerkannt.
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