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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Freitag, 12.12.2025

Gehörlose haben Anspruch auf Teilhabe: Gebärdensprachdolmetscher für Museumsführung

Gehörlose Menschen haben nicht nur bei besonderen Anlässen einen Anspruch auf Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher, sondern lt. Sozialgericht Berlin auch bei allgemeinen Erledigungen des Alltags, z. B. kulturellen Veranstaltungen, erforderlichen Vorsprachen bei Banken oder Gesprächen mit Ärzten anlässlich der Erkrankung der Mutter (Az. S 195 SO 2156/23).

Im konkreten Fall beantragte eine gehörlose, berufstätige Frau beim Sozialamt ihres Bezirkes Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, konkret für Gebärdensprachdolmetscherdienste. Unter anderem trug sie vor, hierauf nicht nur bei Arztbesuchen und Behördengängen angewiesen zu sein, sondern beispielsweise auch bei Beratungsgesprächen auf der Bank oder bei der Teilnahme an Führungen oder Vorlesungen. Das beklagte Sozialamt lehnte den Antrag ab. Leistungen zur Förderung der Verständigung würden nur aus besonderem Anlass erbracht. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Sozialamt als unbegründet zurück. Daraufhin erhob die Frau Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Sie listete eine Reihe von Veranstaltungen auf, bei denen sie zwischenzeitlich die Dienste einer Dolmetscherin in Anspruch habe nehmen müssen (Führungen im Humboldt-Forum und im ehemaligen Flughafen Tegel, Beratung ihres Mietervereins, Telefonate und Gespräche mit dem Krankenhaus anlässlich der Erkrankung ihrer Mutter). Für die bei derartigen Anlässen entstandenen und zukünftig entstehenden Dolmetscherkosten müsse das Sozialamt aufkommen.

Das Sozialgericht gab der Klage statt. Die Klägerin habe nicht nur aus besonderem Anlass Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscherleistungen, sondern auch im Alltag in einem angemessenen Umfang von 8 Stunden im Monat. Nach Auffassung des Sozialgerichts sind die Dolmetscherdienste notwendig, um der Klägerin einen selbstbestimmten Alltag und die Gestaltung sozialer Beziehungen und Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Der Anspruch ergebe sich aus § 78 SGB IX (Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen).

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